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aktion "hundesteuer"werner may im paradies 17309 fahrenwalde e-mail: werner(at)paradies-auf-erden.de |
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Betr.: Akz. Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen den Hundesteuerbescheid. Begründung: Die Präambel des Grundgesetzes, das durch Urteil des Verwaltungsgericht Greifswald (Akz.: 3 A 1952/07) rechtserheblich ist, beginnt mit den Worten: „Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen...hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.“ Die Existenz Gottes ist demnach eine Tatsache und bedarf keines weiteren Beweises. Da es nur einen Gott gibt, handelt es sich um den Schöpfer des Himmels, der Erde und der Tiere wie es in der Bibel beschrieben ist. Hier einige Stellen, in denen Gott als der Schöpfer bezeichnet ist: Hiob 32, Hiob 35, Hiob 36, Sprüche 14, Sprüche 17, Prediger 12, Jesaja 45, Hosea 8, Römer 1. Das Bundesverfassungsgericht selbst zitiert in seinem Urteil zur Sonntagsruhe (1 BvR 2857/07) aus der Bibel. Nach
§
7 des Urheberrechtsgesetzes
– (UrhG)
ist der Schöpfer eines Werkes der Urheber. Ich beantrage den Nachweis zu führen, dass Gott als Urheber (Schöpfer) der Erde seine Rechte an einen Menschen abgetreten, und genehmigt hat, dass auf Tiere (z.B. Hunde) eine Gebühr/Steuer erhoben werden darf. Dass es sich bei meinem Hund um ein Kunstwerk handelt dürfte nicht zu bestreiten sein. Im „Realismus“ werden Menschen und Tiere möglichst naturgetreu nachgebildet. Wenn die äußerliche Kopie meines Hundes ein Kunstwerk ist, um wie viel größer ist das Werk, wenn es sich zusätzlich selbständig bewegen, ernähren und sein Aussehen verändern kann. Auf Verstöße gegen das Urheberrechtgesetz stehen folgende Strafen: §
106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke Zu Ihrer eigenen Sicherheit mache ich Sie auf folgende Gesetze aufmerksam: - Sie müssen den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände berücksichtigen. (§ 24 VwVfG) - Sie unterliegen der Auskunftspflicht und müssen meine Anträge zur Sachaufklärung behandeln. (§ 25 VwVfG). - Sie müssen sich sämtlicher Beweismittel bedienen, um die tatsächliche Sachlage zu klären. (§ 25 VwVfG). Laut BBG § 56 „trägt der Beamte für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Hat er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen so muss er dies „unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen“. Nach BBG § 61 „ist es die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen.“ Abschließend erinnere ich Sie an die, von Ihnen, geleistete Eidesformel: „Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ (BBG § 58) Auf
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