aktion "owig"  

werner may   im paradies   17309 fahrenwalde   e-mail: werner(at)paradies-auf-erden.de
Am Besten per Einschreiben schicken sonst gibt's vielleicht gar keine Antwort....









Betr.:

Da Sie ein Ordnungwidrigkeitsverfahren gegen mich einleiten wollen, erwarte ich den Nachweis, dass das OWiG Gültigkeit hat.

Nach § 5 OWiG (Räumliche Geltung) „können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden“.

Den „räumlichen Geltungsbereich“ für das Festland konnte ich in diesem Gesetz nirgends finden. Demnach gilt es nur auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug.

Daher erwarte ich, dass Sie mir den Geltungsbereich belegen.

Zu Ihrer eigenen Sicherheit mache ich Sie auf folgende Gesetze aufmerksam:

- Sie müssen den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände berücksichtigen (§ 24 VwVfG).
- Sie unterliegen der Auskunftspflicht und müssen meine Anträge zur Sachaufklärung behandeln (§ 25 VwVfG).
- Sie müssen sich sämtlicher Beweismittel bedienen, um die tatsächliche Sachlage zu klären (§ 25 VwVfG).

Laut BBG § 56 trägt der Beamte für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Hat er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen so muss er dies „unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend machen“.


Abschließend erinnere ich Sie an die, von Ihnen, geleistete Eidesformel:

    Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ (BBG § 58)

Auf Ihre Antwort wartend