sonne
Das Grundgesetz zwischen
Anspruch und Wirklichkeit
Der Anspruch Die Wirklichkeit
Präambel

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland- Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

Im Bewusstsein seiner Verantwortung für sich, die eigene Partei, Großkonzerne und Banken, von dem Willen beseelt, sich selbst, den Reichen und den Aktionären zu dienen, hat die politische Führungsschicht kraft seiner Gewalt dieses Grundgesetz missbraucht. 

Das Grundgesetz wurde ohne die Zustimmung des Volkes verabschiedet und gilt nur für einen Teil des gesamten Deutschen Volkes.

Art. 1 

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Die Würde des Menschen ist nicht unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen, wenn es partei-politischen oder wirtschaftlichen Interessen nicht schadet.

Art. 2 

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Es gelten das Ellenbogen-Prinzip und die Prinzipien der „Freien Marktwirtschaft“. 

Niemand kann sittenwidrig handeln, da es kein Sittengesetz gibt.

Art. 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(3) Niemand darf wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Ausgenommen sind Politiker, Beamte, Richter, Staatsanwälte, Konzern-Manager und andere Großverdiener.

(3) Mitglieder von Volksparteien dürfen bevorzugt behandelt werden. Ämterpatronage gilt nicht als Bevorzugung.

Die Mitglieder des sogenannten „Verfassungsgerichts“ dürfen nach dem „Parteienproporz“, also nach politischen Anschauungen bestimmt werden.

Art. 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(1) Die Freiheit des Glaubens und des Gewissens ist unverletzlich. Die Umsetzung in alltägliche Handlungen unterliegt der Kontrolle des Gesetzgebers.

(2) Die ungestörte Religionsausübung findet ihre Grenzen in den politischen und marktwirtschaftlichen Bedürfnissen.

Art. 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(1) Jeder Medien-Konzern, die Volksparteien und die Regierung haben das Recht ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Eine Zensur findet nur indirekt statt.

 

Art. 9

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(1) Staatliche Vereinigungen wie „Verfassungsschutz“, „BND“ oder „GSG 9“, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind erlaubt.

(2) Die Arbeit der Geheimdienste darf von dem deutschen Volke nicht kontrolliert werden.

Art. 10

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind durch befreundete Geheimdienste verletzlich.

(2) Den Betroffenen muss nicht mitgeteilt werden wann und welche Informationen gespeichert wurden.

(3) Ausländische Dienste dürfen die Informationen an deutsche Dienste weiterleiten, wenn dies der Regierung nützlich erscheint.

Art. 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.


(1) Alle Deutschen haben das Recht Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Über die Berufsausübung entscheiden die Manager der Großkonzerne in enger Zusammenarbeit mit der Bundesregierung.

(2) Freigesetzte Arbeitnehmer dürfen zu allen Arbeiten gezwungen werden.

(3) Abgeordnete und Bundeskanzler dürfen nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt sofort ihr Wissen und ihre Kontakte der Wirtschaft zur Verfügung stellen. 

Art. 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.

(1) Das Eigentumsrecht Gottes wird auf finanzkräftige Staatsbürger übertragen. Zur Verhinderung gleichwertiger Lebensverhältnisse wird das Erbrecht gewährleistet.

(2) Eigentum verpflichtet zur Vermehrung. Sein Gebrauch dient vor allem dem persönlichen Wohle.

(3) Eine Enteignung sollte nur langsam und unbemerkt erfolgen. Art und Ausmaß bestimmen die Konzerne in enger Zusammenarbeit mit der Regierung.

Art. 15 Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.

Grund, Boden und Naturschätze gehören nicht allen Menschen zu gleichen Teilen. Sie können von Regierungen, Konzernen oder wohlhabenden Bürgern gekauft und ausgebeutet werden.

Art. 16

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.

(2) Befreundete Geheimdienste dürfen Deutsche im Ausland ohne Haftbefehl festnehmen und foltern.

Art. 19

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.

(2) Alle bisherigen Grundrechte dürfen in ihrem Wesensgehalt durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes angetastet werden.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen wenn er ihn finanzieren kann.

(5) Die Staatsanwaltschaft wird dem Justizministerium unterstellt. Sie gewährleistet, dass die Bundes-Regierung ungehindert und straffrei über die Köpfe des Volkes hinweg regieren kann.

Art. 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Bundesrepublik ist ein demokratischer Parteien- und ein sozialer Lobbystaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht von Parteien aus. Sie wird durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung im Sinne der Regierenden ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung kann die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne der Besitzstandssicherung auslegen. Die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an die Auslegungen gebunden.

(4) Niemand hat das Recht zum Widerstand, wenn diese Ordnung durch eine Regierung beseitigt wird.

Art. 20a

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Der Staat übernimmt keinen Schutz und keine Verantwortung für die künftigen Generationen. Die natürlichen Lebensgrundlagen, die Arbeitsplätze und die Altersversorgung sind private Angelegenheiten oder werden in die verantwortungsbewussten Hände der freien Marktwirtschaft gelegt.

Art. 21

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das 
Bundesverfassungsgericht.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen keine Rechenschaft abgeben. Es genügt ein öffentliches Ehrenwort.

(2) Parteien, die Schmiergelder empfangen oder schwarze Konten im Ausland haben, werden nicht verboten. Alle Parteien dürfen grundgesetzwidrige Einnahmen behalten.

Art. 25

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

(1) Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für das Volk. Bundesregierung und Geheimdienste sind davon ausgenommen.

(2) Handelt eine verbündete Regierung völkerrechtswidrig, so kann sie die Bundesregierung nach bestem Wissen und ohne Gewissen unterstützen.

Art. 26

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.


(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind grundgesetzwidrig. Sie sind nicht unter Strafe zu stellen, wenn sie von einem deutschen Geheimdienst oder im Auftrag der Bundesregierung vorgenommen werden.

(2) Um Bündnisverpflichtungen nachzukommen kann die Bundesregierung die Landesgrenzen nach Bedarf verschieben. Kriegs-Einsätze in Afghanistan oder im Irak gelten nicht als Angriffshandlungen.

(3) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Krisen- oder Kriegsgebieten eingesetzt werden.

Art. 33

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(1) Jeder Deutsche hat die gleichen staatbürgerlichen Rechte und Pflichten. Dabei gilt der Grundsatz: Je höher das Einkommen ums so geringer die Pflichten.

(2) Jedes Mitglied einer Regierungspartei hat einen bevorzugten Zugang zu einem öffentlichen Amt.

Art. 38

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in mittelbarer oder unmittelbarer Wahl gewählt. Sie können gleichzeitig Vertreter des Volkes, einer persönlichen Firma und/oder eines Konzerns sein. Abgeordnete mit einem Gewissen können sich entscheiden wen sie vertreten wollen.

Art. 48

(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung.

(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene und sichere Entschädigung. Weitere bezahlte Haupt- oder Nebentätigkeiten haben keinen Einfluss auf ihre Unabhängigkeit.

(4) Die Abgeordneten erhalten eine großzügige Aufwandsentschädigung ohne den Aufwand nachweisen zu müssen.

Art. 64

(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.


(2)  Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den vorgegebenen Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wirtschaftsstandort Deutschland widmen, den Nutzen der Banken und Konzerne mehren, Schaden von ihnen wenden, das Grundgesetz in ihrem Interesse auslegen und die Gesetze zu ihren Gunsten verfassen, meine Pflichten ihnen gegenüber gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen mich, meine Partei und meine Lobbyisten üben werde.“

Art. 65

Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.

Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür keine persönliche Verantwortung. Im Streitfall genügt sein Ehrenwort.

Art. 87a

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf.

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Eine „Präventive Verteidigung“ kann stattfinden wenn der Begriff „Internationaler Terrorismus“ zur Begründung verwendet wird oder die Weltfriedensorganisation UNO unter Führung der USA, Russlands oder Chinas den Einsatz der Bundeswehr befürworten.

Art. 94

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern.

Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(1) Das Bundesgrundgesetzgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesgrundgesetzgerichts werden  je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate nach dem Parteienproporz gewählt. Sie achten auf die Grundgesetzmäßigkeit der Gesetze und beachten, dass die Regierung, die Abgeordneten und die Parteien keine materiellen Einbußen bei der Anwendung grundgesetzwidriger Gesetze haben.

Art. 97

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(1) Die Richter sind unabhängig. Das Gewissen oder moralische Bedenken müssen den Gesetzen untergeordnet werden und dürfen keinen Einfluss bei der Wahrheitsfindung haben.

Art. 146

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.