die brd zwischen 1949 und 1990

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Anfang Mai 1945 kapituliert die Deutsche Wehrmacht. Damit wurde die Wehrmacht aufgelöst, nicht aber der Staat Deutsches Reich. Staatsrechtlich besteht das Deutsche Reich fort, wie das Bundesverfassungsgericht 1973 feststellte:

 „Es wird daran festgehalten (vgl zB BVerfG, 1956-08-17, 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 <126>), dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig... Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches… Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes (Art. 23).“  (Akz.: 2 BvF 1/73)

 Die Siegermächte teilten das Gebiet des Deutschen Reiches in Besatzungszonen ein und besetzen diese 1945. Die Protokolle darüber gehen von den Reichsgrenzen vom 31.12.1937 aus.

Dieses Datum findet sich im Grundgesetz und im Beamtengesetz wieder:

Art. 116. (1) GG

„Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“

 BBG § 185
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.“

 Mit der Vier-Mächte-Erklärung (Berliner Erklärung) übernehmen die vier alliierten Oberbefehlshaber am 5.6.1945 die oberste Gewalt im Deutschen Reich.

 D. Weide hat dazu folgende Informationen zusammengetragen:

Gründung der Bundesrepublik Deutschland und der DDR

In der Zeit von der Vertagung des Kontrollrates (20. März 1948) und der Wiedervereinigung Deutschlands (3. Oktober 1990) hat es verschiedene Formen der deutschen Verwaltung gegeben.

- Bereits Ende 1946 wurde aufgrund von Vereinbarungen zwischen Großbritannien und den USA eine wirtschaftliche Vereinigung von deren Besatzungszonen in Deutschland geschaffen (Bi-Zone; aufgrund der Befugnisse, die diesen Ländern in ihren Besatzungszonen zustand). 1945 hat auch die Sowjetunion deutsche Zentralverwaltungen (über die fünf Länder in deren Besatzungszone) errichtet. In der französischen Besatzungszone wurden keine deutschen Zentralverwaltungen geschaffen; Frankreich hat hier sehr stark auf die einzelnen ihrer drei Länder gesetzt und auch eine Zusammenarbeit zwischen diesen zu verhindern gewusst. Frankreich hat sich jedoch, nach der Erkenntnis, dass die Sowjetunion keine einheitliche deutsche Zentralverwaltung für alle Besatzungszonen wollte und aufgrund der geopolitischen Lage, den beiden Westmächten angeschlossen und sich für die Schaffung eines deutschen Staates auf dem Gebiet der drei westlichen Besatzungszonen angeschlossen. So kam es zur Berufung des Parlamentarischen Rates am 1. September 1948 nach Bonn. 1949 wurde die französische Besatzungszone mit der Bi-Zone verbunden und mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland in diese integriert. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, das Gründungsakt und Verfassung der Bundesrepublik Deutschland war, wurde durch das Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone vom 12. Mai 1949 genehmigt. Diese Genehmigung konnte nur für die drei Besatzungszonen Deutschlands Geltung erlangen, deren oberste Gewalt die Militärgouverneure nach Maßgabe des vierseitigen Abkommens über Kontrolleinrichtungen in Deutschland ausübten. Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland übertrugen die drei Militärgouverneure somit den größten Teil ihrer Gewalt auf dem Gebiet der drei Besatzungszonen auf die staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland; mit dem Inkrafttreten des Vertrags über die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu den Drei Mächten (Deutschlandvertrag) vom 26. Mai 1954 i.d.F. vom 23. Oktober 1954 am 5. Mai 1955 verzichteten die drei westlichen Mächte USA, Großbritannien und Frankreich auf die, ihnen bzw. ihren Militärgouverneuren durch den vierseitigen Vertrag über Kontrolleinrichtungen in Deutschland übertragene oberste Gewalt in ihren Besatzungszonen, behielten jedoch ihre Rechte und Verantwortlichkeiten für Berlin und Deutschland als Ganzes.

Die DDR ist aufgrund von Entscheidungen der Sowjetunion, welche die oberste Gewalt in der östlichen Besatzungszone Deutschlands gemäß dem vierseitigen Abkommen über Kontrolleinrichtungen in Deutschland innehatte, entstanden. Durch die Erklärung der Regierung der UdSSR über die Gewährung der Souveränität an die DDR vom 25. März 1954 verzichtete auch die Sowjetunion formalrechtlich auf diese oberste Gewalt in ihrer Besatzungszone, hat jedoch ebenfalls die Verpflichtungen der UdSSR, die sich aus den Viermächteabkommen erwachsen, als fortbestehend und bei der UdSSR liegend betrachtet. Wie bei der Bundesrepublik Deutschland auch, wurde zwischen der DDR und der Sowjetunion ein Vertrag über die Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (Moskauer Vertrag) vom 20. September 1955 geschlossen.  

Somit entstanden beide deutsche Staaten formalrechtlich aufgrund desselben Rechts: aus der obersten Gewalt jeder Besatzungsmacht in ihrer Besatzungszone; sie waren souverän, solange der Kontrollrat keine einstimmigen Entscheidungen traf. Da der Kontrollrat zwischen 1949 und 1990 niemals formalrechtlich zusammengetreten ist, konnte er solche, die Souveränität der beiden deutschen Staaten beschränkende Entscheidungen nicht fällen, hätte dies aber jederzeit machen können. Die Souveränität der DDR war auch hinsichtlich der Breschenew-Doktrin als sozialistischer Staat eingeschränkt.

Quellen: Rechtsstellung Deutschlands - Völkerrechtliche Verträge und andere rechtsgestaltende Akte, Beck-Verlag 1985 von Münch,

Dokumente des geteilten Deutschland, Kröner-Verlag 1976 Rauschning,

Die Gesamtverfassung Deutschlands, Metzner Verlag 1962    

Amtsblatt des Alliierten Kontrollrats 1945-1948

Quelle: Google: „Vereinigtes Wirtschaftsgebiet“

> Rechtsakte zum Vereinigten Wirtschaftsgebiet (1946/47-1949) <

So kam es zur Installation der BRD als ein vereintes Wirtschaftsgebiet der drei Westsiegermächte. Der „Bund“ führt im Auftrag der amerikanischen, britischen und französischen Regierung (= 3 westl. Besatzungsmächte) die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes weiter.

Nachzulesen ist das im Grundgesetz Art. 133 GG:

Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.“

 Der Artikel 147(3) GG besagt:

„Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.“

 Da die BRD keine Verfassung hat, hat sie auch kein Bundesverfassungsgericht. Das angebliche Bundesverfassungsgericht ist demnach immer noch das Deutsche Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet und wird erst dann zum Bundesverfassungsgericht, wenn es eine Verfassung gibt über die es urteilen kann.

 Die Bundesrepublik wurde im Status einer Verwaltungsorganisation sehr eng an das Besatzungsrecht angelegt. Diesbezüglich gibt das Genehmigungsschreiben der Westsiegermächte zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland interessanten Aufschluss.

„Wir möchten, daß klar verstanden wird, daß nach der Einberufung der in dem Grundgesetz vorgesehenen gesetzgebenden Körperschaften und nach der Wahl des Präsidenten und der Wahl und Ernennung des Kanzlers und der Bundesminister in der dafür im Grundgesetz vorgesehenen Form die Regierung der Bundesrepublik Deutschland errichtet und das Besatzungsstatut in Kraft treten wird.

Nach der Fertigstellung seiner Schlußaufgaben so, wie sie in Art. 145 (1) festgelegt sind, wird der Parlamentarische Rat aufgelöst.“

Es ist unschwer zu erkennen, dass in keiner Weise von irgendeiner Souveränität gesprochen werden kann, sondern, dass das Grundgesetz lediglich konkreter Ausdruck und Werkzeug der Westsiegermächte war und bis heute ist. Es ist ein Bestandteil des Besatzungsstatuts und wird lediglich als "deutsches Rechtswerk" ausgegeben.

In der „Antwortnote“ der Ministerpräsidenten der Länder in den westdeutschen Besatzungszonen an die Militärgouverneure mit Stellungnahme zu den Frankfurter Dokumenten vom 10. Juli 1948 heißt es:

„Herr General!

Die Ministerpräsidenten der Länder der drei westlichen Besatzungszonen haben sich vom 8. bis 10. Juli dieses Jahres in Koblenz versammelt, um die von ihnen erbetenen Antworten auf die am 1. Juli dieses Jahres überreichten Dokumente zu beraten. Sie haben die darin niedergelegten Aufträge der Militärgouverneure einer eingehenden Diskussion unterworfen und sind dabei einstimmig zu den in den Anlagen zu diesem Schreiben enthaltenen Auffassungen gekommen, um deren Prüfung sie bitten …

...Die Ministerpräsidenten glauben..., daß, unbeschadet der Gewährung möglichst vollständiger Autonomie an die Bevölkerung dieses Gebietes alles vermieden werden müßte, was dem zu schaffenden Gebilde den Charakter eines Staates verleihen würde; sie sind darum der Ansicht, daß auch durch das hierfür einzuschlagende Verfahren zum Ausdruck kommen müßte, daß es sich lediglich um ein Provisorium handelt, sowie um eine Institution, die Ihre Entstehung lediglich dem augenblicklichen Stand der mit der gegenwärtigen Besetzung Deutschlands verbundenen Umstände verdankt.

In Anbetracht der bisherigen Unmöglichkeit einer Einigung der vier Besatzungsmächte über Deutschland müssen die Ministerpräsidenten besonderen Wert darauf legen, daß bei der bevorstehenden Neuregelung alles vermieden wird, was geeignet sein könnte, die Spaltung zwischen West und Ost [Schlesien, Pommern, Ostpreußen, usw.] weiter zu vertiefen. Sie sind der Überzeugung, daß das von ihnen vorgeschlagene Verfahren geeignet ist, das in Anbetracht der gegebenen Verhältnisse zur Bewältigung der gegenwärtigen Schwierigkeiten tauglichste Instrument für die Verwaltung des den drei westlichen Besatzungsmächten unterstehenden Gebietes Deutschlands in der kürzesten Zeit zu schaffen.

Für den Vorschlag der Ministerpräsidenten, von einem Volksentscheid Abstand zu nehmen, waren die gleichen Erwägungen maßgebend. Ein Volksentscheid würde dem Grundgesetz ein Gewicht verleihen, das nur einer endgültigen Verfassung zukommen sollte. Die Ministerpräsidenten möchten and dieser Stelle noch einmal betonen, daß ihrer Meinung nach eine deutsche Verfassung erst dann geschaffen werden kann, wenn das gesamte deutsche Volk die Möglichkeit besitzt, sich in freier Selbstbestimmung zu konstituieren; bis zum Eintritt dieses Zeitpunktes können nur vorläufige organisatorische Maßnahmen getroffen werden ….

Die Ministerpräsidenten sprechen endlich den Wunsch und die Erwartung aus, daß durch einen Beschluß der Regierungen Frankreichs, Großbritanniens und der Vereinigten Staaten der Kriegszustand [mit dem Deutschen Reich] aufgehoben werden möge

Unterschrift der elf Ministerpräsidenten

(Zitiert aus: Der Parlamentarische Rat 1948 - 1949, Akten und Protokolle Band 9, München 1996)

cdu       spd     

„Die Ministerpräsidenten möchten and dieser Stelle noch einmal betonen, daß ihrer Meinung nach eine deutsche Verfassung erst dann geschaffen werden kann, wenn das gesamte deutsche Volk die Möglichkeit besitzt, sich in freier Selbstbestimmung zu konstituieren.“

Sieht man sich die beiden Plakate aus der damaligen Zeit an wird klar, dass das deutsche Volk nicht nur aus den Menschen in den westlichen Besatzungszonen und der DDR besteht. Deutscher ist wer in den Grenzen von 1937 geboren wurde. Deutscher ist wer die „unmittelbare Reichsangehörigkeit“ besitzt.

Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.7.1973 zum Grundlagenvertrag zwischen der BRD und der DDR (Akz: 2 BvF 1/73) kann man unter dem Leitsatz 4 nachlesen:

„Aus dem Wiedervereinigungsgebot folgt: Kein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland darf die Wiederherstellung der staatlichen Einheit als politisches Ziel aufgeben, alle Verfassungsorgane sind verpflichtet, in ihrer Politik auf die Erreichung dieses Zieles hinzuwirken – das schließt die Forderung ein, den Wiedervereinigungsanspruch im Innern wach zu halten und nach außen beharrlich zu vertreten – und alles zu unterlassen, was die Wiedervereinigung vereiteln würde.“

 Der Leitsatz 8 lautet:

„ Artikel 16 GG geht davon aus, dass die „deutsche Staatsangehörigkeit“, die auch in Artikel 116 Abs 1 GG in Bezug genommen ist, zugleich die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist. Deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Grundgesetzes ist also nicht nur der Bürger der Bundesrepublik Deutschland.

 In der ausführlichen Begründung heißt es später:

„Die Bundesrepublik umfasst also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, dass sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts „Deutschland“ (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet „Deutschland“ (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt.“

Nachlesen kann man das auch in der Drucksache 14/533:

„Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1  Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert:"…

15.07.1999:
"Deutscher ist, wer die (...) unmittelbare Reichsangehörigkeit (...) besitzt."

 21.08.2002:
"Deutscher ist, wer die ... unmittelbare /* Reichs*/angehörigkeit ... besitzt."

Im Jahre 2005 wurde der Wortlaut nochmals geändert:

14.03.2005:
"Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt."

Zum „Vaterland“ Deutschland gehören also auch die Ost-Gebiete Schlesien, Pommern, Ostpreußen, usw. Solange die dort lebenden Menschen nicht in freier Selbstbestimmung entscheiden können, ob sie zu dem Deutschen Reich oder zu Polen gehören wollen wird es keine Verfassung für Deutschland geben können.

Der „Parlamentarische Rat“, der das Grundgesetz ausarbeiten sollte, bestand aus 65 Delegierten aus den „westdeutschen“ Landtagen und wurde von den 3 westlichen Besatzungsmächten eingesetzt. Das Grundgesetz musste durch die Besatzer genehmigt werden bevor es verkündet wurde. Jede Grundgesetzänderung bedurfte der Genehmigung durch die 3 Westmächte. Das Grundgesetz ist, wie die Ministerpräsidenten in ihrem Schreiben ausdrücklich betonen, keine Verfassung. Um das zu verdeutlichen wurde bewusst keine Volksabstimmung darüber abgehalten (Zitat: „Ein Volksentscheid würde dem Grundgesetz ein Gewicht verleihen, das nur einer endgültigen Verfassung zukommen sollte.“)

Die BRD sollte lediglich „ein Provisorium“ und das Grundgesetz ein Regelwerk zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung sein.

Außerdem gibt es ja bereits eine „Deutsche Verfassung“ wie man dem Artikel 140 des Grundgesetzes entnehmen kann:

Art. 140 GG

„Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.“

Obwohl die BRD seit 1954 angeblich keiner Besatzungsmacht mehr unterworfen ist, bestimmen die westlichen Siegermächte mindestens bis 1990 über innere Angelegenheiten dieses angeblich souveränen Staates.

-          Am 23. Oktober 1954 wurde in Paris das Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes unterzeichnet.

-          Dennoch mussten die Siegermächte des WK II wieder an den Verhandlungen zur so genannten Wiedervereinigung der BRD mit der DDR teilnehmen. 

-          Im Rahmen der so genannten Wiedervereinigungsverhandlungen kam es zu den Verhandlungen zum so genannten 2+4-Vertrag, der eigentlich Vertrag zu abschließenden Regelung in Bezug auf Deutschland heißt, am 12. September 1990.

Dieser Vertrag war offensichtlich immer noch nicht „abschließend“, denn noch heute (2008) kann man im Grundgesetz nachlesen, dass wir in einem besetzten Land leben:

Art. 79. (1) GG
„Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt."

 Art. 120. (1) GG
Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen und die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge...

 Art. 125 GG
Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer
Besatzungszonen einheitlich gilt...

 Und weil die BRD zwischen der Verkündung des Grundgesetzes 1949 und dem 2+4-Vertrag, der am 12. September 1990 von den Besatzungsmächten mit einer Regierung der BRD geschlossen wurde kein souveränes Land war, konnten die Besatzungsmächte auch munter unser Grundgesetz verändern. Eigentlich regelt der Artikel 79 des Grundgesetzes wer und wie das zu geschehen hat:

Art. 79. (1) GG
„Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.“

Weder der Bundesrat noch der Bundestag haben durch Art. 4 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 den Artikel 23 des Grundgesetzes aufgehoben in dem der Geltungsbereich festgelegt war. Es waren die Besatzungsmächte, die unsere angebliche Verfassung für uns änderten. Über zwei Jahre war der Artikel 23 GG gelöscht. Er lautete:

„Art. 23 GG
Die
ses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.“

Durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 wurde der Artikel mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 23. (1) GG Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit...“

Und weil unsere Volksvertreter keine Zeit haben sich mit dem Grundgesetz zu beschäftigen und noch nicht bemerkt haben, dass im Artikel 23 gar keine Länder mehr aufgeführt sind kann man im Artikel 144 GG immer noch nachlesen:

„Art. 144. (2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.“

Zusammenfassung:

Die BRD war bis 1990 kein Staat sondern ein Provisorium ohne Verfassung. Das Bundesverfassungsgericht hatte bis 1990 keine Verfassung über das es richten konnte und war demnach nichts anderes als das „Deutsche Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet“.  Eine Verfassung sollte Deutschland erst bekommen, wenn die Grenzen von 1937 als Staatsgrenze Gültigkeit haben, also auch die Ost-Gebiete Schlesien, Pommern, Ostpreußen zu den Gebieten der DDR, der BRD und zu Berlin wiedervereinigt worden sind.

Und so stand es auch in der alten Fassung des Artikel 146 des Grundgesetzes:

Art. 146 GG (bis 1990)
 „Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Da dieser Zustand politisch nicht mehr beabsichtigt ist, wird die Bevölkerung dieses Landes auch künftig ohne Verfassung und ohne Staat auskommen müssen.

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