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Akz: 74 Js 45/08
Sehr geehrter Herr May,
ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens vom 28.
Februar 2008, mit dem Sie Strafanzeige gegen alle Bundestagesabgeordneten wegen
des Verdachts Wählertäuschung u. a. erstattet haben.
Ich habe Ihr Schreiben ausgewertet und rechtlich
geprüft. Unter hier allein maßgeblichen strafrechtlichen
Gesichtspunkten bestehen jedoch keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte
für eine verfolgbare Straftat.
Das Verfahren war daher einzustellen, § 170 Absatz 2 StPO.
Mit freundlichen Grüßen
Lemke
Staatsanwältin
4.3.2008 (eingegangen 14.3.08)
Daher gilt weiterhin:
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