unrecht ist recht  

werner may   im paradies   17309 fahrenwalde    e-mail: werner(at)paradies-auf-erden.de







































































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Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe teilt mir am 10.1.08 mit:

Akz: 140 Js 524/08

Sehr geehrter Herr May,

 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens habe ich mit Verfügung vom 07.01.2008 gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozeßordnung abgesehen.

 Gründe: 

Gemäß § 152 Abs. 2 Stpo ist ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen. Diese müssen es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt (Anfangsverdacht).

 Hinsichtlich des Straftatbestandes der Rechtsbeugung ist zu beachten, dass dieser nicht jede unrichtige Rechtsanwendung erfasst; vielmehr setzt er einen elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege in der Weise voraus, dass sich der Täter bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 339 Rn. 14 m. w. N.).

 Im vorliegenden Fall liegen genügende tatsächliche Anhaltspunkte für ein derartiges Handeln der Angezeigten nicht vor.

 Hochachtungsvoll

 
Richter

Staatsanwältin

Es bleibt also dabei:


saddam