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Im Urteil des Zweiten Senats vom 31. Juli 1973 heißt es: Die
BRD „beschränkt staatsrechtlich ihre
Hoheitsgewalt auf den “Geltungsbereich des Grundgesetzes” fühlt sich aber auch
verantwortlich für das ganze Deutschland. Derzeit besteht die Bundesrepublik
aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, einschließlich Berlin; der Status des
Landes Berlin der Bundesrepublik Deutschland ist nur gemindert und belastet
durch den sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte.”
Demnach war der Geltungsbereich des Grundgesetzes im Artikel
23 benannt. Der lautete: „Dieses
Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen,
Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und
Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren
Beitritt in Kraft zu setzen.“
Interessant ist die Formulierung: „Die BRD fühlt sich
verantwortlich für das ganze Deutschland.“ Zum „ganzen“ Deutschland gehören
nicht nur die DDR sondern auch die Gebiete, die von Polen verwaltet werden aber
innerhalb der deutschen Grenzen von 1937 liegen. Da die Bundesregierung sich
nur für diese Gebiete verantwortlich fühlt, tatsächlich aber nicht
verantwortlich ist, kann sie diese Gebiete auch nicht an Polen abgetreten haben oder abtreten.
Das Wort „Geltungsbereich“ ist eindeutig. Das Grundgesetz
gilt nur in den Bereichen, die in dem Gesetz genannt sind.
Daher ist es unverständlich, dass der Artikel 23 GG durch
Art. 4 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 aufgehoben wurde.
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 wurde der Artikel mit
folgendem Wortlaut gefüllt:
"Art. 23. (1) Zur Verwirklichung
eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der
Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen,
sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität
verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren
Grundrechtsschutz gewährleistet…“
Nun sollten die Juristen der Bevölkerung erklären welchen
Geltungsbereich das Grundgesetz heute noch hat. Ein vernünftig denkender Mensch
wird feststellen: Gar keinen.
Keine Länder – Kein
Geltungsbereich.
Wozu leisten wir uns ein Bundesverfassungsgericht, wenn wir
keine Verfassung haben und keine Länder in denen sie gelten könnte wenn es sie
denn gäbe?
Die Antwort könnte hier zu finden sein, in der „Präambel“
des Grundgesetzes. Durch Artikel 4 des Vertrags über die Herstellung der
Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 erhielt die Präambel folgende Fassung:
„Im Bewußtsein seiner
Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als
gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu
dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt
dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den
Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg,
Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und
Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit
Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche
Volk.“
Nun müssen die Juristen dem Volk erklären ob eine „Präambel“
Gesetzeskraft hat oder nicht. Sollte die Präambel Gesetzeskraft haben dürfte
ein neues Problem auftauchen, das ich später benennen werde.
In „Creifeld´s Rechtswörterbuch“ (17. Auflage, Verlag C. H.
Beck München 2002) wird die Rechtsfähigkeit einer Präambel folgendermaßen
definiert:
„Präambel – Vorspruch,
den eigentlichen Vertrags- und Gesetzestext vorangestellt, unmittelbare Rechtserheblichkeit wird der
Präambel nicht beigemessen.“
Demnach hat die Auflistung der Länder in der Präambel keine
Rechtserheblichkeit. Mit anderen Worten: der Geltungsbereich des Grundgesetzes
gilt nicht für die alten und die neuen Bundesländer. Wenn das geklärt ist
stehen auch schon die nächsten Fragen an. Wieso sind Politik, Justiz und
Beamtenschaft in den vergangenen 60 Jahren nicht in der Lage gewesen die
Gesetze der Bundesrepublik Deutschland so zu formulieren, dass sie für den
Souverän dieses Landes, das Volk, verständlich und nachvollziehbar sind? Hier
einige Beispiele:
Artikel 140 GG:
„Die Bestimmungen der
Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919
sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.“ (1919 galt die Weimarer Verfassung!
w.m.)
Im Artikel 138 der Weimarer Verfassung heißt es: "Die
... Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften werden durch die
Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf."
Rechtsberatungsgesetz
Art 5:
“(1) Die Ausführungsvorschriften
werden im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern zu Artikel 1 dieses Gesetzes von
dem Reichsminister
der Justiz, ... erlassen…“
(Das wurde inzwischen geändert. w.m.)
Bundesbeamtengesetz §
185:
„Als Reichsgebiet
im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31.
Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den
Grenzen vom 31. Dezember 1937.“
Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetz (22. Juli
1913 RGBl 1913, 583):
§ 1 „Deutscher ist, wer
die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die
unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt”
RGBl 1913, 583.
Geltung ab: 1. 1.1980 (Zuletzt geändert 21. 8.2002)
“Deutscher ist, wer die … unmittelbare Reichsangehörigkeit … besitzt”
Demnach gehöre ich nicht zum Personal von DEUTSCH, wie das
in meinem Personalausweis steht. Ich bin auch kein Staatsangehöriger eines
Bundesstaates, da wir keine Bundesstaaten haben sondern Bundesländer. Mir ist
auch nicht bekannt dass ich eine unmittelbare Reichsangehörigkeit besitze. Oder
sollte ich doch die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzen und für mich
gelten noch die Grenzen vom 31. Dezember 1937?
Dann müssten auch die Deutschen an den Wahlen teilnehmen dürfen, die im
polnisch kontrollierten Teil des Reiches ansässig sind und ebenfalls die
Reichsangehörigkeit besitzen.

Durch die Auflösung des Artikel 23 GG und den völlig neuen Inhalt
ist der Bestand der BRD aufgehoben worden. Das ist ein eindeutiger Verstoß
gegen Artikel 21(2)GG:
„Parteien, die nach
ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche
demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den
Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das
Bundesverfassungsgericht.“
Da die angeblichen Volksvertreter und die Bundesregierung
tatsächlich aus Vertretern der Parteien bestehen und die Parteiführungen
identisch oder teilidentisch mit den Mandatsträgern sind, müssen die
verantwortlichen Parteien als „verfassungswidrig“ eingestuft werden. Sie haben
offensichtlich das Ziel die demokratische Grundordnung Deutschlands einer
Europäischen Union unterzuordnen.
- Ich beantrage festzustellen,
ob der Geltungsbereich des Grundgesetzes 1990 aufgehoben wurde –
- Ich beantrage festzustellen,
ob man den Ländern des „aufgehobenen“ Artikel 23 rechtmäßig beitreten konnte –
- Ich beantrage festzustellen,
ob der Bestand der Bundesrepublik Deutschland durch das Vorgehen der
beteiligten Parteien beeinträchtigt oder gar beseitigt wurde –
- Ich beantrage festzustellen,
ob die Bundesregierung berechtigt ist die „Ostgebiete“ an Polen abzutreten -
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