die grenzen  

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Im Urteil des Zweiten Senats vom 31. Juli 1973 heißt es: Die BRD „beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den “Geltungsbereich des Grundgesetzes” fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland. Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, einschließlich Berlin; der Status des Landes Berlin der Bundesrepublik Deutschland ist nur gemindert und belastet durch den sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte.”

Demnach war der Geltungsbereich des Grundgesetzes im Artikel 23 benannt. Der lautete: „Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.“

Interessant ist die Formulierung: „Die BRD fühlt sich verantwortlich für das ganze Deutschland.“ Zum „ganzen“ Deutschland gehören nicht nur die DDR sondern auch die Gebiete, die von Polen verwaltet werden aber innerhalb der deutschen Grenzen von 1937 liegen. Da die Bundesregierung sich nur für diese Gebiete verantwortlich fühlt, tatsächlich aber nicht verantwortlich ist, kann sie diese Gebiete auch nicht an Polen abgetreten haben oder abtreten.

Das Wort „Geltungsbereich“ ist eindeutig. Das Grundgesetz gilt nur in den Bereichen, die in dem Gesetz genannt sind.

Daher ist es unverständlich, dass der Artikel 23 GG durch Art. 4 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 aufgehoben wurde.

Durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 wurde der Artikel mit folgendem Wortlaut gefüllt:
"Art. 23. (1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet…“

Nun sollten die Juristen der Bevölkerung erklären welchen Geltungsbereich das Grundgesetz heute noch hat. Ein vernünftig denkender Mensch wird feststellen: Gar keinen.

Keine Länder – Kein Geltungsbereich.

Wozu leisten wir uns ein Bundesverfassungsgericht, wenn wir keine Verfassung haben und keine Länder in denen sie gelten könnte wenn es sie denn gäbe?

Die Antwort könnte hier zu finden sein, in der „Präambel“ des Grundgesetzes. Durch Artikel 4 des Vertrags über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 erhielt die Präambel folgende Fassung:

„Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“

Nun müssen die Juristen dem Volk erklären ob eine „Präambel“ Gesetzeskraft hat oder nicht. Sollte die Präambel Gesetzeskraft haben dürfte ein neues Problem auftauchen, das ich später benennen werde.

In „Creifeld´s Rechtswörterbuch“ (17. Auflage, Verlag C. H. Beck München 2002) wird die Rechtsfähigkeit einer Präambel folgendermaßen definiert:

„Präambel – Vorspruch, den eigentlichen Vertrags- und Gesetzestext vorangestellt, unmittelbare Rechtserheblichkeit wird der Präambel nicht beigemessen.

Demnach hat die Auflistung der Länder in der Präambel keine Rechtserheblichkeit. Mit anderen Worten: der Geltungsbereich des Grundgesetzes gilt nicht für die alten und die neuen Bundesländer. Wenn das geklärt ist stehen auch schon die nächsten Fragen an. Wieso sind Politik, Justiz und Beamtenschaft in den vergangenen 60 Jahren nicht in der Lage gewesen die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland so zu formulieren, dass sie für den Souverän dieses Landes, das Volk, verständlich und nachvollziehbar sind? Hier einige Beispiele: 

Artikel 140 GG:
„Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.“ (1919 galt die Weimarer Verfassung! w.m.)

Im Artikel 138 der Weimarer Verfassung heißt es: "Die ... Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf."

 Rechtsberatungsgesetz Art 5:
“(1) Die Ausführungsvorschriften werden im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern zu Artikel 1 dieses Gesetzes von dem Reichsminister der Justiz, ... erlassen…“ 
(Das wurde inzwischen geändert. w.m.)

 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (22. Juli 1913 RGBl 1913, 583):
§ 1 „Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt”

RGBl 1913, 583. Geltung ab: 1. 1.1980 (Zuletzt geändert 21. 8.2002)
“Deutscher ist, wer die … unmittelbare Reichsangehörigkeit … besitzt”

 Demnach gehöre ich nicht zum Personal von DEUTSCH, wie das in meinem Personalausweis steht. Ich bin auch kein Staatsangehöriger eines Bundesstaates, da wir keine Bundesstaaten haben sondern Bundesländer. Mir ist auch nicht bekannt dass ich eine unmittelbare Reichsangehörigkeit besitze. Oder sollte ich doch die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzen und für mich gelten noch die Grenzen vom 31. Dezember 1937?  Dann müssten auch die Deutschen an den Wahlen teilnehmen dürfen, die im polnisch kontrollierten Teil des Reiches ansässig sind und ebenfalls die Reichsangehörigkeit besitzen.

 deutsche politik

Durch die Auflösung des Artikel 23 GG und den völlig neuen Inhalt ist der Bestand der BRD aufgehoben worden. Das ist ein eindeutiger Verstoß gegen Artikel 21(2)GG:

„Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“

Da die angeblichen Volksvertreter und die Bundesregierung tatsächlich aus Vertretern der Parteien bestehen und die Parteiführungen identisch oder teilidentisch mit den Mandatsträgern sind, müssen die verantwortlichen Parteien als „verfassungswidrig“ eingestuft werden. Sie haben offensichtlich das Ziel die demokratische Grundordnung Deutschlands einer Europäischen Union unterzuordnen.

- Ich beantrage festzustellen, ob der Geltungsbereich des Grundgesetzes 1990 aufgehoben wurde –

- Ich beantrage festzustellen, ob man den Ländern des „aufgehobenen“ Artikel 23 rechtmäßig beitreten konnte –

- Ich beantrage festzustellen, ob der Bestand der Bundesrepublik Deutschland durch das Vorgehen der beteiligten Parteien beeinträchtigt oder gar beseitigt wurde –

- Ich beantrage festzustellen, ob die Bundesregierung berechtigt ist die „Ostgebiete“ an Polen abzutreten -

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