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Im Urteil des Zweiten Senats vom 31. Juli 1973 heißt es: Die
BRD „beschränkt staatsrechtlich ihre
Hoheitsgewalt auf den “Geltungsbereich des Grundgesetzes” fühlt sich aber auch
verantwortlich für das ganze Deutschland. Derzeit besteht die Bundesrepublik
aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, einschließlich Berlin; der Status des
Landes Berlin der Bundesrepublik Deutschland ist nur gemindert und belastet
durch den sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte.” Interessant ist die Formulierung: „Die BRD fühlt sich verantwortlich für das ganze Deutschland.“ Zum „ganzen“ Deutschland gehören nicht nur die DDR sondern auch die Gebiete, die von Polen verwaltet werden aber innerhalb der deutschen Grenzen von 1937 liegen. Da die Bundesregierung sich nur für diese Gebiete verantwortlich fühlt, tatsächlich aber nicht verantwortlich ist, kann sie diese Gebiete auch nicht an Polen abgetreten haben oder abtreten. Daher ist es unverständlich, dass der Artikel 23 GG durch Art. 4 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 aufgehoben wurde. Durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 wurde der Artikel mit
folgendem Wortlaut gefüllt: Keine Länder – Kein
Geltungsbereich. „Im Bewußtsein seiner
Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als
gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu
dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt
dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den
Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg,
Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und
Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit
Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche
Volk.“ Nun müssen die Juristen dem Volk erklären ob eine „Präambel“ Gesetzeskraft hat oder nicht. Sollte die Präambel Gesetzeskraft haben dürfte ein neues Problem auftauchen, das ich später benennen werde. In „Creifeld´s Rechtswörterbuch“ (17. Auflage, Verlag C. H. Beck München 2002) wird die Rechtsfähigkeit einer Präambel folgendermaßen definiert: „Präambel – Vorspruch,
den eigentlichen Vertrags- und Gesetzestext vorangestellt, unmittelbare Rechtserheblichkeit wird der
Präambel nicht beigemessen.“ Artikel 140 GG: Im Artikel 138 der Weimarer Verfassung heißt es: "Die
... Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften werden durch die
Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf."
RGBl 1913, 583.
Geltung ab: 1. 1.1980 (Zuletzt geändert 21. 8.2002)
„Parteien, die nach
ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche
demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den
Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das
Bundesverfassungsgericht.“ - Ich beantrage festzustellen,
ob man den Ländern des „aufgehobenen“ Artikel 23 rechtmäßig beitreten konnte – - Ich beantrage festzustellen,
ob der Bestand der Bundesrepublik Deutschland durch das Vorgehen der
beteiligten Parteien beeinträchtigt oder gar beseitigt wurde – - Ich beantrage festzustellen, ob die Bundesregierung berechtigt ist die „Ostgebiete“ an Polen abzutreten - weiter zu: Die Hauptstadt zurück zur Einleitung |