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Akz.: 76 Js 1022/07
Sehr geehrter Herr May,
das auf Ihre erneute Anzeigenerstattung
mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 gegen die Bundeskanzlerin, Frau Merkel,
eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges und der
Vorteilnahme ist mir zuständigkeitshalber zugeleitet worden.
Ich habe auch das ebenfalls von Ihnen
erwähnte Verfahren 76 Js 418/07, in dem Sie von Frau Staatsanwältin Lemke
beschieden worden sind, beigezogen.
Ich habe Ihr erneutes Anzeigevorbringen
ausgewertet und rechtlich geprüft
Das von Ihnen geschilderte Verhalten
erfüllt unter den hier allein maßgeblichen strafrechtlichen
Gesichtspunkten keinen Straftatbestand, auch nicht den des Betruges.
§ 263 des Strafgesetzbuches verlangt, dass der Täter in
der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung
falscher oder durch die Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen
Irrtum erregt oder unterhält.
Ein solches — täuschendes — Verhalten der
Angezeigten selbst ist nicht festgestellt und durch Sie auch nicht vorgetragen.
Es bestehen daher — wie auch zum Verdacht einer Vorteilnahme nach § 331 StGB — keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO).
Das Verfahren war daher einzustellen, § 170 Abs. 2 StPO.
Soweit Sie die bereits in 76 Js 418/07
erörterten Vorwürfe erneut aufgreifen, verweise ich auf den dort erteilten
Bescheid.
Mit freundlichen Grüßen
Karl
Staatsanwältin
19.2.2008 (bei mir eingegangen am 4.3.2008)
Es gilt weiterhin:
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