|
Am 9.1.08 erhalte ich die Antwort:
Akz: 8388/07
Ihre Eingabe vom 26.12.2007
Sehr geehrter Herr May,
über die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer
Verfassungsbeschwerde informiert Sie das beigefügte Merkblatt.
Wie Sie daraus unter anderem ersehen, kann eine
Verfassungsbeschwerde nur gegen Hoheitsakte,etwa eine mit weiteren
Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare gerichtliche Entscheidung erhoben werden.
Eine Verfassungsbeschwerde könnte sich nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland
oder die katholische Kirche als solche richten.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage wurde Ihre
Eingabe gemüß § 60 GOBVerfG
als Justizverwaltungsangelegenheit bearbeitet (vgl. hierzu Abschnitt VIII des
Merkblatts).
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Hiegert
Ministerialrat
Es gilt weiterhin:
|