Ohne meine Anwesenheit und ohne
die Anwesenheit der Beklagten (Amt Ucker-Randow) fällt der
Vorsitzende Richter Seppelt sein Urteil:
Akz.: 3 A 1044/04
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist
unbegründet. Der streitgegenständliche Steuerbescheid ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO).
Er findet seine
Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 1, 27 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG).
Nach der zuletzt genannten Vorschrift wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr
festgesetzt. Dies ist vorliegend für das Veranlagungsjahr 2004 geschehen. Bei
der Steuerfestsetzung ist weiter § 25 Abs. 1 GrStG zu beachten, wonach die
Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des
Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). Vorliegend hat
die Gemeinde Fahrenwalde in ihrer Haushaltssatzung einen Hebesatz von 350 v.H.
beschlossen. Zu Recht hat der Beklagte die Grundsteuer anhand des ihm vom zuständigen
Finanzamt mitgeteilten Steuermessbetrages ermittelt. Er ist gemäß § 13 Abs. 1
Satz 1 GrStG an diese Mitteilung gebunden. Da der Kläger hierzu keine Einwände
geltend macht, wird von weiteren Darlegungen abgesehen.
Sein Einwand, er sehe
sich aus Gewissensgründen daran gehindert, mit seinen Steuergeldern rechts-
und verfassungswidriges Verhalten deutscher Staatsorgane bzw. Politiker zu
unterstützen, greift nicht durch. Zu einem vergleichbaren Fall hat das
Bundesverfassungsgericht ausgeführt (3. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v.
02.05.2007 - 2 BvR 475/02, NVwZ-RR 2007, 505)
“Der Einzelne kann sich
der Mitfinanzierung von Staatstätigkeiten, die er aus Gewissensgründen ablehnt,
nicht entziehen und einen Anspruch auf gewissenskonforme Verwendung seiner
Steuern geltend machen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 -‚ NJW 1993, 5.
455 <455 f.>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 -‚ NJW 2003, 5.
2600)
(...) Aus Grundrechten
folgt kein genereller Anspruch des Einzelnen auf Unterlassung einer behaupteten
grund-rechtswidrigen Verwendung öffentlicher Abgaben; soweit diese mit seinem
Gewissen unvereinbar ist, kann er jedenfalls nicht verlangen, dass seine
Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen oder ihrer
Anwendung gemacht wird (vgl. BVerfGE 67, 26 <37>) .„
Dem ist aus Sicht des
erkennenden Gerichts nichts hinzuzufügen…
14.5.08
Seppelt - Vors. Richter am VG
Greifswald
Meine
Einschätzung:
Der
Richter hat keine eigene Meinung und schiebt Zitate aus anderen Urteilen vor. Er
hat sein Gewissen längst der Staatsraison unterworfen und funktioniert nur noch
als Marionette. Die beiden Kernaussagen sind dann auch das größte Armutszeugnis
für Politik und Justiz:
“Der
Einzelne kann sich der Mitfinanzierung von Staatstätigkeiten, die er aus Gewissensgründen
ablehnt, nicht entziehen und einen Anspruch auf gewissenskonforme Verwendung seiner
Steuern geltend machen…“
und
„Aus
Grundrechten folgt kein genereller Anspruch des Einzelnen auf Unterlassung
einer behaupteten grund-rechtswidrigen Verwendung öffentlicher Abgaben; soweit
diese mit seinem Gewissen unvereinbar
ist, kann er jedenfalls nicht verlangen, dass seine Überzeugung zum Maßstab
der Gültigkeit genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht wird…“
Das Gewissen wurde dem Menschen von Gott mit auf das
Erdenleben gegeben, damit er RECHT von UnRECHT unterscheiden lernt. Politik und
Justiz verlangen nun von dem Staatsbürger, dass er sein Gewissen verbiegt oder
gar verleugnet. Da Politiker und Richter selbst nicht wissen was das Gewissen
ist, welche Funktion es hat und wie es sich bemerkbar macht -die meisten
Politiker, Richter und Beamte haben inzwischen kein Gewissen mehr- verlangen
sie von ihren Mitmenschen sich von Gott abzuwenden. Die Staatsorgane haben die
Aufgabe übernommen die Kritikfähigkeit der Bürger ins Gegenteil zu verkehren:
Bedingungsloser Gehorsam gegenüber einer Elite die sich anmaßt die Stelle
Gottes einzunehmen und dessen Rechtsverständnis zu ändern. Seine Lehre in
Kurzform: Was du nicht willst, das man dir tu’, das füg auch keinem anderen zu.
Mit diesem Maßstab kann man
die Verlogenheit und Heuchelei
von Politikern und Richterschaft ganz leicht erkennen. Wer
mitverantwortlich
ist, dass Menschen keinen Arbeitsplatz mehr haben und diese dann mit
einem
Hungerlohn abspeist und sich selbst eine
„Abgeordnetenentschädigung“ oder ein
Gehalt von 8000 Euro monatlich und zusätzliche
Vergünstigungen zubilligt ist
verlogen und unglaubwürdig. Dass sich derartige Menschen
„Christlich“ oder
„Sozial“ nennen ist pure Heuchelei. Andere hüllen sich
in eine Robe und geben
vor „RECHT“ zu sprechen. Dabei verurteilen sie Menschen,
die gute und
vernünftige Ansichten haben zum BÖSEN. Sie sind das
eigentliche Übel, denn sie sollen die "Seelen" heilen und den
Menschen beibringen was RICHTIG ist, was RECHT ist.
Damit bestätigt sich das Zitat, das Jakob Lorber vor etwa
150 Jahren (angeblich) von Gott empfangen hat: „…der
Satan selbst ist der Großmeister aller Politik.“
Politiker sind die Stellvertreter Satans auf Erden und die
Richter sind ihre Knechte. Ihre Aufgabe ist es UnRECHT als RECHT zu verkaufen
und aus gewissenhaften Menschen unkritische
Befehlsempfänger zu machen.