Ergebnis: Strafanzeige gegen Amtsleiterin

werner may   im paradies   17309 fahrenwalde     e-mail: werner(at)paradies-auf-erden.de
Die Klage Teil 1:
Zum Gerichtsverfahren
Begründung der Klage
Eigentum an Grund und Boden
Eigentum aus der Sicht Gottes
Rechtsauffassung des Amtes
Schlussworte

Die Klage Teil 2:
Das Urheberrecht und Gott

Die Verhandlung

Ergebnis

Strafanzeige gegen die Richterin

Strafanzeige gegen die Amtsleiterin






Sehr geehrter Herr May,


die Polizeiinspektion Pasewalk hat mir Ihre Strafanzeige zur Prüfung vorgelegt. Ich habe das aufgrund Ihrer Strafanzeige eingeleitete vorbezeichnete Ermittlungsverfahren eingestellt.

Aus Ihrer Anzeige ergeben sich keine zureichenden tatsächli­chen Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der beschul­digten Leiterin des Amtes Uecker-Randow.

Soweit Sie gegen die Festsetzung von Hunde- bzw. Grundsteuer vorgehen wollen, steht es Staatsanwaltschaft nicht zu, dies zu prüfen Soweit Sie sich dagegen wenden, bleibt es Ihnen unbe­nommen, dies im Verwaltungsrechtsweg durch die Einlegung ent­sprechender Rechtsmittel zu klären. Die von Ihnen angeführten Straftatbestände werden durch die Festsetzung jedenfalls nicht berührt. Eine Strafbarkeit wegen Nötigung kommt wegen der Be­fugnis zur Steuerfestsetzung und ggf. auch entsprechenden Vollstreckung daher auch nicht in Betracht.

Ich habe daher von der Aufnahme förmlicher Ermittlungen abge­sehen und mangels Anfangsverdacht einer Straftat das Verfahren sogleich gemäß §§ 170 Abs. 2, 152 Abs. 2 StPO eingestellt.
Gegen diesen Bescheid steht Ihnen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO die Beschwerde zu. Die Beschwerde muss binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung dieses Bescheides bei dem General­staatsanwalt in 18057 Rostock, Patriotischer Weg 120a, einge­hen. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der hiesigen Staatsanwaltschaft wird die Frist gleichfalls gewahrt.


Hochachtungsvoll
Berenbrink
Staatsanwältin