Ergebnis: Wer ist Eigentümer der Erde ?  

werner may   im paradies   17309 fahrenwalde     e-mail: werner(at)paradies-auf-erden.de
Zum Gerichtsverfahren
Begründung der Klage
Eigentum an Grund und Boden
Eigentum aus der Sicht Gottes
Rechtsauffassung des Amtes
Schlussworte

Die Klage Teil 2:
Das Urheberrecht und Gott

Die Verhandlung



Strafanzeige gegen die Richterin

Strafanzeige gegen die Amtsleiterin
















































































































































Streicheleinheiten

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Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 12.11.2009
(Die rot markierten Sätze wurden inzwischen von mir beanstandet,w.m.)

Anwesend: Richterin am VG Friesecke als Einzelrichterin

Bei Aufruf der Sache um 13.30 Uhr sind erschienen:
- der Kläger persönlich;
- für den Beklagten: niemand. Ordnungsgemäße Ladung wird anhand des Empfangsbekenntnisses vom 11.09.2009 (Bl. 32 a der Gerichtsakte) festgestellt.

Es wird mitgeteilt, dass der Beklagte am 06.10.2009 das Gericht telefonisch benachrich­tigt hat, dass zum Verhandlungstermin niemand erscheinen wird.

Von der Hinzuziehung einer Protokollkraft wird abgesehen. Die Protokollaufzeichnung erfolgt vorläufig auf Tonträger.

Zunächst wird der wesentliche Inhalt der Akten wiedergegeben.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

Er begründet ausführlich die bereits schriftsätzlich gestellten Anträge und reicht einen weiteren Schriftsatz vom 12.11.2009 zur Gerichtsakte. Auf die dort im letzten Absatz ge­stellten Anträge wird Bezug genommen.

Die Sach- und Rechtslage wird mit den Beteiligten erörtert. Auf die Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Grundsteuer und Hundesteuer sowie deren Anwendung durch das Amt wird eingegangen.

Auf Befragen stellt der Kläger klar, dass er sich im hiesigen Verfahren gegen die Erhe­bung von Grund- und Hundesteuer mit dem Bescheid des Beklagten vom 12.01.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.03 .2009 wenden will, und dass alle weiteren Aus­führungen und Anträge zur Begründung dieses Begehrens dienen.

Nach weiterer Erörterung beantragt der Kläger,
den Steuerbescheid des Beklagten vom 12.01.2009 und dessen Wider­spruchsbescheid vom 27.03.2009 aufzuheben.

Er beantragt ferner,

1. den Nachweis, dass Gott das Grundstück, für das er Grundsteuer bezah­len soll, an einen Menschen oder eine Regierung übergeben hat,

2. den Nachweis zu führen, dass Gott als Urheber (Schöpfer) der Erde sei­ne Rechte an einen Menschen abgetreten und genehmigt hat, dass auf Grundstücke Gebühren erhoben werden dürfen,

3. dass der Beklagte den Beweis führen soll, dass das von ihm bewohnte Grundstück rechtmäßig an den Ersteigentümer übergegangen ist, also nicht durch Raub oder Besetzung, worüber es eine Urkunde oder ein vergleichbares Schriftstück geben müsste,

4. dass der Beklagte den Beweis führen soll, dass es möglich ist, ein Kunst­werk (z.B. einen Hund) ohne einen Urheber (Schöpfer) zu erstellen.

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Das Urteil im Namen des Volkes

Entscheidungsgründe:

Eine Entscheidung kann ergehen, obwohl der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 12.11.2009 nicht vertreten war. Denn er war unter Hinweis darauf, dass im Falle seines Ausbleibens auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne, geladen worden, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Steuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Grundsteuerfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 1, 27 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrstG) i.V.m. der Haushaltssatzung der Gemeinde Fahrenwalde für das Haushaltsjahr 2009 vom 07.05.2009. Nach § 25 Abs. 1 GrstG bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). Gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) der Haushaltssatzung hat die Gemeinde Fahrenwalde für die Grundsteuer A einen Hebesatz von 350 v.H. festgelegt. Auf der Grundlage dieses Hebesatzes und des vom zuständigen Finanzamt mitgeteilten Steuermessbetrages gemäß Messbescheid über die Nachveranlagung auf den 01.01.1997 in Höhe von 3,00 DM bzw. 1,53 € hat der Beklagte die Grundsteuer A mit einer Höhe von 5,36 € zutreffend ermittelt. Der Kläger ist ferner Schuldner der Grundsteuer; auch insoweit ist der Messbescheid bindend, § 184 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO).

Die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer gemäß § 3 Abs. 1 KAG M-V liegt ebenfalls vor. Dabei handelt es sich um die Satzung der Gemeinde Fahrenwalde über die Erhebung einer Hundesteuer vom 22.01.1999. Gemäß § 5 Abs. 1 dieser Satzung beträgt die Steuer für den ersten Hund 50,00 DM/Jahr, was dem festgesetzten Betrag von 25,56 € entspricht. Steuerpflichtig ist gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung der Halter des Hundes, hier also der Kläger.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt hat nachzuweisen, dass Gott das grundsteuerpflichtige Grundstück an einen Menschen oder eine Regierung übergeben habe, und dass Gott als Urheber bzw. Schöpfer der Erde seine Rechte an einen Menschen abgetreten und genehmigt habe, dass auf Grundstücke Abgaben erhoben werden dürften, sowie ferner beantragt hat, der Beklagte solle nachweisen, dass das besteuerte Grund­stück rechtmäßig an den Ersteigentümer übergegangen sei, und dass es möglich sei, einen Hund ohne einen Urheber bzw. Schöpfer zu erschaffen, handelt es sich nicht um Beweisanträge i.S.d. § 86 Abs. 2 VwGO, über die in der Verhandlung zu entscheiden gewesen wäre. Denn der Kläger hat nicht seinerseits konkrete Beweismittel für einen bestimmten Tatsachenvortrag angeboten, sondern geltend gemacht, es bedürfe weiterer Aufklärung durch das Gericht bzw. einer Beweisführung durch den Beklagten. In der Sache kommt es auf die genannten Gesichtspunkte für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides nicht an. Auch aus dem Gottesbezug in der Präambel des Grundgesetzes ergeben sich entsprechende rechtliche Voraussetzungen für die Steuererhebung nicht. Andere als rechtliche Fragen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu prüfen. Die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz.

Aktenzeichen 3 A 345/09

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Meine Antwort darauf:

Hiermit beantrage ich die Berichtigung des Tatbestands des Urteils gem. § 119 VwGO
und

lege Beschwerde gegen den Streitwert-Beschluss ein.

Begründung:

Im Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 12.11.2009 finden sich folgende Sätze: „Die Sach- und Rechtslage wird mit den Beteiligten erörtert. Auf die Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Grundsteuer und Hundesteuer sowie deren Anwendung durch das Amt wird eingegangen.“

Mit den Beteiligten konnte nichts erörtert werden, da die Beklagte nicht erschienen und ihr Erscheinen offensichtlich nicht gewünscht war. Daher war es mir vorbehalten einen Monolog zur Sachlage zu halten, da auch die Richterin nichts dazu beitrug.

Im Urteil dagegen findet sich dann folgende Begründung: „In der Sache kommt es auf die genannten Gesichtspunkte für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides nicht an.“

Mit anderen Worten: Meine Anträge und meine ausführliche Begründung hätte ich mir eigentlich sparen können, da der Steuerbescheid rechtmäßig ist. Die tatsächliche Sachlage interessiert das Gericht nicht.

Auch aus dem Gottesbezug in der Präambel des Grundgesetzes ergeben sich entsprechende rechtliche Voraussetzungen für die Steuererhebung nicht.“

Dieser Satz ist ist während der Verhandlung nicht gefallen. Er ist durch meine schriftliche Begründung und die mündlichen Ausführungen während der Verhandlung widerlegt und dem wurde nicht widersprochen. Wenn Gott der ursprüngliche und eigentliche Eigentümer des Grundstücks ist, dann hat er, gem. Grundsteuergesetz, die Grundsteuer zu bezahlen und nicht ich. Wenn er der Schöpfer der Tiere ist, dann verstößt das Amt Uecker-Randow gegen das Urheberrecht, wenn es keinen Nachweis des Nutzungsrechts hat. Das Gericht verlangt mit dem Urteil von mir ich solle vorsätzlich gegen das Urheberrecht verstoßen. Das nennt man Nötigung zur Begehung einer Straftat.

Andere als rechtliche Fragen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu prüfen.“

Wenn dem so wäre, dann bedarf es keiner tatsächlichen Sachaufklärung während der Verhandlung. Verstöße gegen das Nutzungsrecht und das Eigentumsrecht durch die Beklagte sind rechtliche Fragen die geprüft werden müssen.

Die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz.“

Gesetz und Recht sind zweierlei. Aufgabe des Gerichts wäre es gewesen, Recht zu finden und Recht zu sprechen. Statt dessen spricht die Richterin Gott das Eigentumsrecht an der Erde und das Urheberrecht an meinem Hund ab.

Am Buß- und Bettag habe ich eine Strafanzeige im Auftrag Gottes gegen Frau Friesecke erstattet. Er meint, sie müsse noch viel Beten und Buße tun bevor er Ihr verzeiht, dass Sie die weltlichen Gesetze über seine gerechtfertigten Ansprüche erhebe.

Die Strafanzeige finden Sie im Internet unter: www.widerstand-ist-recht.de „Klage: Wem gehört die Erde?“

Da Gott die ganze Geschichte eingefädelt hat und ich nur sein ausführendes Organ war, teile ich Ihnen hiermit mit, dass mein Hund bereits im Jahre 2007 verstorben ist, was Sie in meiner Klagebegründung vom 19.11.2007 (Akz. 3A1044/04) nachlesen können.

Mit Schreiben vom 16.11.09 wurde inzwischen der Veranlagungsbescheid des Amtes-Uecker-Randow geändert. Ich brauche daher keine Hundesteuer mehr zu bezahlen (Akz. 12 12000041).

Damit reduziert sich der Streitwert erheblich und ihr Beschluss vom 18.11.09 wird hinfällig.

Als ich das Gelände, für das ich Grundsteuer bezahlen soll, kaufen wollte, sagte mir eine Innere Stimme: „Mein Sohn, du kannst das Grundstück nicht kaufen, denn ich, dein Vater, habe es nie an einen Menschen abgetreten.“

So habe ich das Grundstück nicht gekauft, bin also kein Eigentümer und habe jetzt beim Finanzamt nachgefragt, wieso ich überhaupt Grundsteuer bezahlen muss. Das Amt Uecker-Randow konnte oder wollte diese Frage in der Vergangenheit nicht beantworten.

Seit dieser Begebenheit recherchiere ich den tatsächlichen Sachverhalt. Ich habe bisher keinen Zweifel daran, dass „mein Vater“ der eigentliche Eigentümer des Grundstücks ist und kann nur feststellen: Die Verlogenheit der Politik setzt sich nahtlos in den Gerichten fort. Ein Ort der Wahrheit ist das nicht und von RECHTsprechung kann, in diesem Fall, mal wieder, keine Rede sein.

30.11.09

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Ich habe Strafanzeigen gegen die Richterin und die Amtsleiterin erstattet.