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Hiermit erstatte ich eine

Strafanzeige gegen Richter Seppelt vom Verwaltungsgericht Greifswald

und eine

Strafanzeige gegen die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Greifswald

und

den Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Greifswald, Herrn Sauthoff

wegen des Verdachts der Rechtsbeugung und des Verdachts der Strafvereitelung im Amt sowie aus allen rechtlichen Gründen.

Begründung:

Ich hatte Klage gegen das Amt Uecker-Randow erhoben, war jedoch zu der Verhandlung nicht erschienen. Da auch die Beklagte nicht vertreten war, hätte nach § 251a ZPO kein Urteil gefällt werden dürfen. Gleichwohl hat Richter Seppelt ein Urteil gefällt.

Dagegen hatte ich eine Beschwerde eingereicht (3132 E 168).

Der gleiche Richter, der das Urteil gefällt hat teilte mir mit einem Beschluss mit:

...Soweit er eine Verletzung des § 251a ZPO rügt, sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift im Verwaltungsprozess keine Anwendung findet. Insbesondere scheidet eine Anwendung der Vorschrift über die Verweisung in § 173 VwGO aus, da § 102 Abs. 2 VwGO die Säumnisfolgen anders regelt als § 251 ZPO.“

Daraufhin habe ich am 29.7.08 eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Vorsitzenden Richter Seppelt beim Verwaltungsgericht Greifswald eingereicht.

Als ich, nach 14 Monaten, noch keine Nachricht von dort erhalten habe, habe ich am 25.9.2009 eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Greifswald eingereicht. Am 22.11.2009 habe ich beim Oberverwaltungsgericht nachgefragt, wie der derzeitige Sachstand sei, da ich eine weitere Klage gegen das Amt erhoben hatte und sich die Beklagte auf das Urteil berief, das es eigentlich nicht geben dürfte.

Mit Schreiben vom 8.12.09 erhalte ich die Antwort des Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Greifswald. Demnach hat die Präsidentin des Verwaltungsgerichts die Beschwerde geprüft und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Anlass für dienstaufsichtliche Maßnahmen bestehen (Anlage).

Der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts schließt sich dieser Meinung an. Zitat: „Die Verwaltungsgerichtsordnung setzt somit voraus, dass grundsätzlich auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann.“

Dieser Satz ist in sich widersprüchlich. Ohne die Teilnahme wenigstens eines Beteiligten kann keine Verhandlung stattfinden, da zum „Verhandeln“ wenigsten 2 Parteien gehören.

Die Verwaltungsgerichtsordnung schreibt vor:

Nach § 84 (1) VwGO sind die Beteiligten vor der Entscheidung zu hören.
Das Wort „hören“ besagt es muss eine mündliche Verhandlung stattgefunden haben.

Nach § 87 (1) hat der Vorsitzende schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
Demnach ist eine mündliche Verhandlung zwingend vorgeschrieben. Könnte auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wäre dieser Paragraph überflüssig.

Nach § 96 (1) VwGO erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung.
Das Wort Verhandlung besagt, dass wenigsten 2 Meinungen mündlich vertreten werden.

Nach § 101 (1) VwGO entscheidet das Gericht soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
Eine Entscheidung kann nur nach mündlicher Verhandlung gefällt werden.

Nach § 101(2) kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Da die Beteiligten dieses Einverständnis nicht erteilt haben, muss eine mündliche Verhandlung stattfinden.

Nach § 104 (1) VwGO hat der Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
Ohne wenigstens einen Beteiligten kann der Vorsitzende nichts erörtern.

Nach § 173 VwGO sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält.
Da es keine Bestimmung für die Säumnis beider Parteien in der VwGO gibt, gilt die Zivilprozessordnung. Dort heißt es:

§ 251a ZPO Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
(1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden.
(2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist.

Das ist, wie belegt, auch der Inhalt der Verwaltungsgerichtsordnung!

Nach § 331a ZPO kann der Gegner beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen.

Der § 102 (2) VwGO besagt: „Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.“

Damit ist eindeutig geregelt, dass entschieden werden kann, wenn ein Beteiligter ausgeblieben ist. In der Verwaltungsgerichtsordnung ist nicht geklärt, ob Entscheidungen gefällt werden können, wenn beide Beteiligten nicht an der Verhandlung teilgenommen haben.

Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verstößt gegen § 84(1), § 87(1), § 96(1), § 101(1), § 101(2), § 104(1) VwGO.

Daher gilt § 251 a ZPO.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Es die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Ansonsten ist der Anspruch auf rechtliches Gehör (GG) verletzt (Beschluss des BVerfG vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04).

Anträge und Ausführungen müssen während der Verhandlung mündlich vorgebracht werden, damit sie gehört werden können.

Das Urteil von Richter Seppelt verstößt somit gegen das Grundgesetz Art. 103 Abs. l und mehrfach gegen die Verwaltungsgerichtsordnung, zumal die von mir schriftlich gestellten Anträge weder behandelt noch ins Protokoll aufgenommen worden waren.

Offensichtlich wurde von Richter Seppelt auch noch gegen § 148(1) VwGO verstoßen, da er meine Beschwerde persönlich abgelehnt hat.

Zitat: „Hält der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.“

Das der Beschwerde nicht abgeholfen wurde, hätte sie dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt werden müssen.

Damit dürfte der Straftatbestand der Rechtsbeugung erfüllt sein.

Von der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Greifswald habe ich bis heute noch keine Stellungnahme zur Dienstaufsichtsbeschwerde erhalten, obwohl ich einen Anspruch darauf habe.
Weiterhin habe ich Anspruch auf Erhalt einer Antwort, wie in der Sache entschieden ist und welche Maßnahmen auf die Beschwerde hin veranlasst worden sind. Dem ist nicht dadurch abgeholfen, dass ich, nach einer Dienstaufsichtsbeschwerde, eine Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts erhalte.

Offensichtlich deckt die Präsidentin des Verwaltungsgerichts die Vorgehensweise von Richter Seppelt und hüllt sich in Schweigen.

Der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Greifswald deckt offensichtlich das Vorgehen von Richter Seppelt und die Untätigkeit der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Greifswald.

Seine Einschätzung „Die Verwaltungsgerichtsordnung setzt somit voraus, dass grundsätzlich auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann“ widerspricht dem Grundgesetz, sowie dem Sinngehalt und dem Wortlaut der gesamten Verwaltungsgerichtsordnung.

Die von dem Vizepräsidenten erwähnte „richterliche Unabhängigkeit“ deckt keine Verstöße gegen die Verwaltungsgerichtsordnung durch einen Richter ab.

Damit dürfte der Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt erfüllt sein.

Fahrenwalde, den 14.12.09