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Ohne meine Anwesenheit und ohne die Anwesenheit der Beklagten (Amt
Ucker-Randow) fällt der Vorsitzende Richter Seppelt sein Urteil:
Akz.: 3 A 1952/07
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche
Steuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen
Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Er findet seine Rechtsgrundlage in § 111 Abs. 3 Landesverwaltungsverfahrensgesetz
(VwVfG M-V). Da der Kläger hierzu keine Einwände geltend macht, wird von
weiteren Darlegungen abgesehen.
Soweit der Kläger meint, das Grundgesetz sei wegen einer
fehlenden Geltungsbereichsregelung unwirksam, trifft dies ersichtlich nicht zu.
Denn im Einigungsvertrag wurde nicht nur die Aufhebung des Art. 23 GG
vereinbart, sondern gleichzeitig die Präambel des Grundgesetzes neu gefasst
(Kapitel II Art. 4 Nr. 1). Dort heißt es in den Sätzen 2 und 3: Die Deutschen
in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen,
Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in
freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit
gilt dieses Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk. Hierbei handelt es sich
um die vom Kläger vermisste Regelung des räumlichen Geltungsbereichs des
Grundgesetzes (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 2. Auflage 1992, Präambel Rn. 5 f.),
die in dem Moment in Kraft getreten ist, als Art. 23 GG aufgehoben wurde. Ist
damit bereits die Grundannahme des Klägers fehlerhaft, so kann für seine darauf
aufbauenden Erwägungen und Schlussfolgerungen nichts anderes gelten….
14.5.08
Seppelt - Vors. Richter am VG Greifswald
Meine Antwort über dieses erfreuliche Urteil:
Betr.: 3 A 1952/07
und 3 A 1044/04
Vielen Dank für das Urteil 3 A 1952/07. Lange habe ich
darauf gewartet und jetzt habe ich es schwarz auf weiß: Die Präambel des Grundgesetzes
hat rechtserhebliche Bedeutung. Dort sind seit 1990, nach der Aufhebung des
Artikels 23 GG, die Bundesländer aufgeführt in denen das Grundgesetz gilt. „Hierbei handelt es sich um die vom Kläger
vermisste Regelung des räumlichen Geltungsbereichs des Grundgesetzes.“
(Zitat aus dem Urteil 3 A 1952/07)
Demnach hat auch „Gott“ rechtserhebliche Bedeutung. Der
erste Satz der Präambel des Grundgesetzes lautet: „Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen
beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der
Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden
Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.“
Mit Schreiben vom 21.5.06
habe ich in dem Verfahren 3A1044/04 zwei Anträge gestellt. Ich zitiere:
„Daher beantrage ich:
1.) Das Amt
Uecker-Randow, das Finanzamt Pasewalk, die Regierung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern oder die Regierung Deutschlands möge den Nachweis
führen, dass dieses Grundstück, für das ich Grundsteuer zahlen soll,
tatsächlich als Eigentum von Gott an einen Menschen übergeben worden ist.
2.) Den Nachweis
zu führen, dass Gott eine der o.g. Behörden oder Regierungen ermächtigt hat,
eine Steuer auf sein Eigentum zu erheben.“
In meinem damaligen Schreiben hatte ich als Nächstes die
Frage aufgeworfen: „Gibt es einen Gott?“ Diese Frage erübrigt sich nun. Wenn die BRD
existiert da die alten und neuen Bundesländer im zweiten und dritten Satz der
Präambel aufgeführt sind, dann existiert auch Gott, denn er ist bereits im ersten
Satz genannt, also noch vor den o.g. Ländern.
Bevor Sie irgendwelche Zwangsmaßnahmen gegen mich einleiten,
weil ich von meinem Recht zum Widerstand gebrauch mache sollten Sie endlich die
beiden o.g. Anträge behandeln, die leider in dem Gerichtsverfahren von dem Amt
Uecker-Randow und Richter Seppelt vergessen wurden. Solange diese Fragen nicht
geklärt sind muss ich davon ausgehen, dass es sich bei dem Grundstück, für das
ich Grundsteuer zahlen soll, um Hehlerware handelt.
Kann der Nachweis nicht geführt werden fällt das Urteil
3A1044/04 in sich zusammen, da sich die gesamte Grundsteuergesetzgebung auf
Diebesgut beziehen würde, was in einem Rechtstaat unmöglich sein dürfte.
Da ich innerhalb eines Monats Rechtsmittel gegen die Urteile
einlegen muss erwarte ich den Nachweis bis zum 10.6.08.
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