klage wegen personalausweis  

werner may   im paradies   17309 fahrenwalde     e-mail: werner(at)paradies-auf-erden.de


















































































































zurück

home

Ohne meine Anwesenheit und ohne die Anwesenheit der Beklagten (Amt Ucker-Randow) fällt der Vorsitzende Richter Seppelt sein Urteil:

Akz.: 3 A 1952/07

 Entscheidungsgründe:

 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständ­liche Steuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwal­tungsgerichtsordnung (VwGO).

Er findet seine Rechtsgrundlage in § 111 Abs. 3 Landesver­waltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V). Da der Kläger hierzu keine Einwände geltend macht, wird von weiteren Darlegungen abgesehen.

 Soweit der Kläger meint, das Grundgesetz sei wegen einer fehlenden Geltungsbereichsregelung unwirksam, trifft dies ersichtlich nicht zu. Denn im Einigungsvertrag wurde nicht nur die Aufhebung des Art. 23 GG vereinbart, sondern gleichzeitig die Präambel des Grundgesetzes neu gefasst (Kapitel II Art. 4 Nr. 1). Dort heißt es in den Sätzen 2 und 3: Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bay­ern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklen­burg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk. Hierbei handelt es sich um die vom Kläger vermisste Regelung des räumlichen Geltungsbereichs des Grundgesetzes (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 2. Auflage 1992, Präambel Rn. 5 f.), die in dem Moment in Kraft getreten ist, als Art. 23 GG aufgehoben wurde. Ist damit bereits die Grundannahme des Klägers fehlerhaft, so kann für seine darauf aufbauenden Erwägungen und Schlussfolgerungen nichts anderes gelten….

 14.5.08

 Seppelt   -   Vors. Richter am VG Greifswald


Meine Antwort über dieses erfreuliche Urteil:

Betr.: 3 A 1952/07  und 3 A 1044/04

 Vielen Dank für das Urteil 3 A 1952/07. Lange habe ich darauf gewartet und jetzt habe ich es schwarz auf weiß: Die Präambel des Grundgesetzes hat rechtserhebliche Bedeutung. Dort sind seit 1990, nach der Aufhebung des Artikels 23 GG, die Bundesländer aufgeführt in denen das Grundgesetz gilt. „Hierbei handelt es sich um die vom Kläger vermisste Regelung des räumlichen Geltungsbereichs des Grundgesetzes.“ (Zitat aus dem Urteil 3 A 1952/07)

 Demnach hat auch „Gott“ rechtserhebliche Bedeutung. Der erste Satz der Präambel des Grundgesetzes lautet: „Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.“

 Mit Schreiben vom 21.5.06 habe ich in dem Verfahren 3A1044/04 zwei Anträge gestellt. Ich zitiere:

 „Daher beantrage ich:

1.)    Das Amt Uecker-Randow, das Finanzamt Pasewalk, die Regierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder die Regierung Deutschlands möge den Nachweis führen, dass dieses Grundstück, für das ich Grundsteuer zahlen soll, tatsächlich als Eigentum von Gott an einen Menschen übergeben worden ist. 

2.)    Den Nachweis zu führen, dass Gott eine der o.g. Behörden oder Regierungen ermächtigt hat, eine Steuer auf sein Eigentum zu erheben.“

 In meinem damaligen Schreiben hatte ich als Nächstes die Frage aufgeworfen: „Gibt es einen Gott?“  Diese Frage erübrigt sich nun. Wenn die BRD existiert da die alten und neuen Bundesländer im zweiten und dritten Satz der Präambel aufgeführt sind, dann existiert auch Gott, denn er ist bereits im ersten Satz genannt, also noch vor den o.g. Ländern.

 Bevor Sie irgendwelche Zwangsmaßnahmen gegen mich einleiten, weil ich von meinem Recht zum Widerstand gebrauch mache sollten Sie endlich die beiden o.g. Anträge behandeln, die leider in dem Gerichtsverfahren von dem Amt Uecker-Randow und Richter Seppelt vergessen wurden. Solange diese Fragen nicht geklärt sind muss ich davon ausgehen, dass es sich bei dem Grundstück, für das ich Grundsteuer zahlen soll, um Hehlerware handelt.

Kann der Nachweis nicht geführt werden fällt das Urteil 3A1044/04 in sich zusammen, da sich die gesamte Grundsteuergesetzgebung auf Diebesgut beziehen würde, was in einem Rechtstaat unmöglich sein dürfte.

 Da ich innerhalb eines Monats Rechtsmittel gegen die Urteile einlegen muss erwarte ich den Nachweis bis zum 10.6.08.

personal
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Die Zeit vergeht und das Urteil wird nicht aufgehoben.
Ich erstatte eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter.
Die Zeit vergeht und nichts passiert.
Nach 14 Monaten erstatte ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Präsidentin des Verwaltungsgericht Greifswald..
Am 8.12.09 erhalte ich folgende Antwort:

Ihre Eingaben vom 25.09. und 22.11.2009

Sehr geehrter Herr May,

mit Schreiben vom 01 01.08.08 hatte ich Ihnen mitgeteilt, dass ich Ihr Schreiben vom 29.07.2008 als Dienstaufsichtsbeschwerde ansehe und an die für die Bearbeitung zuständige Präsidentin des Verwaltungsgerichts Greifswald weitergeleitet habe. 

Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Greifswald hat mir mitgeteilt, dass sie Ihre Beschwerde geprüft hat. Sie ist auf der Grundlage der Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Seppelt sowie der Einsichtnahme in die Beschlüsse vom  23.07.2008 zu dem Ergebnis gekommen, dass Anlass für dienstaufsichtliche Maßnahmen nicht bestehen

Diese Einschätzung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Greifswald ist nicht zu beanstanden. Die richterliche Unabhängigkeit, die Richterinnen und Richter nach Artikel 97 des Grundgesetzes eingeräumt und die ein fundamentales Element des Rechtsstaats darstellt, verbietet es, im Wege der Dienstaufsicht Einfluss auf richterliche Entscheidungen zu nehmen oder im nachhinein richterliche Entscheidungen im Wege der Dienstaufsicht zu kritisieren oder zu bewerten. Dies gilt sowohl für das Verfahren, das der jeweilig zuständige Richter durchführt wie auch für die inhaltliche Entscheidung. Daher unterliegt es auch nicht der dienstaufsichtlichen Beurteilungen der Präsidentin des Verwaltungsgerichts ob die zuständige Kammer zu Recht in Abwesenheit eines der Beteiligten verhandelt und entschieden hat. Diese rechtlich zu beurteilende Frage richtet sich nach § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Danach ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Verwaltungsgerichtsordnung setzt somit voraus, dass grundsätzlich auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann. Im Rahmen der richterlichen Unabhängigkeit ist schließlich durch das zuständige Gericht zu entscheiden, ob - auf einen entsprechenden Antrag hin - eine bereits getroffene Entscheidung aufzuheben ist.

Mit freundlichen Grüßen

In Vertretung

Sauthoff

Vizepräsident des 

Oberverwaltungsgerichts

-------------------------------------------------

Am 14.12.09  habe ich Strafanzeigen gegen Richter Seppelt, die Präsidentin des Verwaltungsgerichts und den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Greifswald eingereicht.